FAQ
FAQ - Fragen zum Intensivpflegegesetz (IPreG)
Die FAQ ist eine Sammlung an Fragen, die viele pflegende Eltern bewegen und werden / wurden von anderen pflegenden Eltern bestmöglich beantwortet. Es stellt keine Beratung dar, sondern dient der Information über das Gesetz, was es bedeutet und wie es sich auswirkt. Beachte und es gilt hierzu die Frage: Ersetzt diese FAQ eine rechtliche Beratung?
IPreG - Intensivpflegegesetz
Nein!
Diese FAQ sammelt aus verschiedenen Quellen Informationen zum Intensivpflegegesetz (IPreG) und wird von pflegenden Eltern für Eltern als weitere Information darüber zur Verfügung gestellt.
Es ist keine rechtliche Beratung oder ersetzt eine solche! Wer rechtliche Hilfe braucht, solle sich bitte an einer / einem Anwält:in seines Vertrauens für Sozialrecht wenden.
Wir können nicht gewährleisten, dass die Informationen vollständig, richtig und auf den aktuellsten Stand sind. Wir versuchen es schnellstmöglich zu updaten, soweit wir es können und selbst erfahren.
Wir stellen die Information nach bestem Wissen und Gewissen zusammen und weisen darauf hin, dass ein jeder die Aktualität selbst prüfen muss.
Auch deine gesetzliche Krankenkasse können für eine Beratung hinzu gezogen werden. Diese haben hier eine Aufklärungspflicht über die Leistungen der Krankenkasse.
Ist eine Information nicht mehr aktuell oder du hast weitere Fragen, dann schreib an jena@neurokind.de.
Nein!
Das IPreG bezieht sich auf das fünfte Sozialgesetzbuch, welches die rechtliche Grundlage ist für die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV).
Bei der privaten Versicherung gilt der Versicherungsvertrag, welcher der Versicherungsnehmer mit seiner Versicherung abgeschlossen hat. Dort sind die Leistungen wie Häusliche Krankenpflege geregelt.
Wenn hier Unsicherheiten bestehen, sollte ein jeder seinen Vertrag prüfen, gegeben falls mit einer Hilfe über eine:n Rechtsanwältin.
Das Gesetz ist in Kraft. Die Richtlinie des GBA zum IPreG ist auch verabschiedet worden.
Ab dem 1.1.2023 wird das Gesetz vollständig umgesetzt, was heißt, alle neuen Verordnungen ab diesem Datum zur außerklinischen Intensivpflege (AKI) müssen im Sinne des §37c SGB V und der Richtlinie des GBAs erfolgen.
Doch wurde hier eine "vollständig" Umsetzung verschoben. Aktuell darf die AKI bis 30.10.2023 nach dem alten Verfahren verordnet werden, also mit der Vordnung Häusliche Krankenpflege - wie viele es bisher kannten.
Ab dem 31.10.2023 - ja und wirklich ab dem 31.10 - muss für die AKI eine Verordnung bei der gesetzlichen Krankenkasse nach dem neuen Verfahren verordnet werden.
Dies bedeutet: Auch wenn deine Verordnung über den 30.10.2023 hinaus geschrieben wurde und die Krankenkasse es akzeptierte, gilt diese ab dem 31.10.23 nicht mehr. Sprich: Du brauchst zwingend und spätestens ab dem 31.10.2023 eine neue Verordnung nach dem neuen Gesetz §37c.
Das Gesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__37c.html
Die Richtlinie zum Intensivpflegegesetz: https://www.g-ba.de/richtlinien/123/
Mehrere Vereine aus der Selbsthilfe und größer Verbände setzen sich mit dem Gesetz auseinander. Sie versuchen abzuschätzen, was es für ihre Mitglieder bedeutet.
Für pflegende Eltern sind folgende Quellen hilfreich:
INTENSIVKinder zu hause e.V.: https://intensivkinder.de/
BVKM und deren Landesverbände: bvkm.de
MAIK Online mit deren Talks: https://www.maik-online.org/onlinetalks.html
Intensivleben: https://www.intensivleben-kassel.de/
Wenn ihr eine Familie seit, die regelmäßig ins Kinderhospiz fährt: Mehrere Häuser beschäftigen Sozialarbeiter:innen, die euch bei Fragen auch weiterhelfen können.
Und nicht vergessen: Auch eure Krankenkasse hat euch beraten!
Bis zum Ende des Jahre darf jede:r Ärzt:in die außerklinische Intensivpflege verordnen, die auch die Häusliche Krankenpflege verordnen darf mit dem bisherigen Formular für Häusliche Krankenpflege, wenn der Verordnungszeitraum noch im Jahr 2022 beginnt.
Verordnungen, die ab dem 1.1.2023 starten, dürfen nur von Ärzt:innen ausgestellt werden, welche in der Richtlinie des GBA zum Intensivpflegegesetz benannt wurden. Diese müssen entweder über eine benannte Spezialisierung verfügen oder einer anerkannten Weiterbildung dazu.
Dein Pflegedienst, die Krankenkasse oder die Kassenärztliche Vereinigung deines Bundeslandes sollten dir die Fachärzte nennen können.
In den aktuellen Diskurs der betroffenen Familien und Versicherten, wird empfohlen, eine mindestens sechsmonatige Verordnung im November ab dem 1.12.2022 von deiner / deinem Ärztin / Arzt ausstellen zu lassen, die / der es bisher leistete.
In Einzelfällen, wenn deine Krankenkasse es gestattet, können auch Verordnungen über zwölf Monate ausgestellt werden. Doch sollen diese dann nur bis zum Oktober 2023 gelten.
Bitte beachtet!
An sich gilt immer die zuletzt eingereichte Verordnung über die Häusliche Krankenpflege, also wenn deine jetzige Verordnung bis zum 31.12.2022 gilt und du reichst im November eine Neue ein, die für den Zeitraum ab dem 01.12.2022 bis zum 31.05.2023 ausgestellt wurde, sollte auch diese gelten.
Achte darauf, dass die Krankenkasse diese auch schnellstmöglich schriftlich genehmigt. Aus Erfahrung kann es sein, dass die Krankenkasse es nicht akzeptieren will, insbesondere wenn der Umfang der Verordnung gleich bleibt.
Der Umfang der Verordnung bedeutet in der außerklinischen Intensivpflege der Stundenumfang zum Beispiel:
- 24 täglich a 7 Tage oder
- täglich 10h
- 150h / Woche
Eventuell kann es hier hilfreich sein, den Verordnungsumfang auch zu ändern, wenn es in euren Rahmen möglich ist, um einer Ablehnung der Verordnung vorzubeugen. Bitte besprecht dies mit eurem Pflegedienst und holt euch bei Unsicherheit Hilfe von einer Rechtsberatung.
Wird diese Verordnung nicht schnellstmöglich genehmigt, müsst ihr eventuell die Rechtsmittel mit eurer Rechtsberatung besprechen und einlegen oder schnellstmöglich eine Verordnung im Sinne des §37c SGB V einleiten (Vorraumsetzungen durchführen dafür) und ausstellen lassen.
Einige Expert:innen, die sich mit dem Intensivpflegegesetz intensiv auseinander gesetzt haben, empfehlen, eine Rechtsschutzversicherung, die auch das Sozialrecht abdeckt.
Der Grund ist, weil dies Gesetz in dem Tempo so umgesetzt werden soll, wie es der Gesetzgeber vorsieht, aber viele Regelungen in der Richtlinie bisher nicht durchführbar sind oder gar nicht klar ist, ob sie für die Verordnungen ab dem 1.1.2023 bereit stehen für die Versicherten wie Fachärzt:innen, welche die Potentialerhebung bei Langzeitbeatmung machen dürfen oder welches Zentrum in wohnortnähe die Verordnung für die außerklinische Intensivpflege nach §37c SGB V ausstellen darf.
Auch ist unklar, was ist, wenn die / der betroffene Versicherte für die Verordnung keinen rechtzeitigen Termin bei:m der Fachärzt:in bekommt, um im Sinne der Richtlinie alle Voraussetzungen zu erfüllen oder die Verordnung ausgestellt zu bekommen.
Dabei gilt, dass eine Richtlinie eine Richtlinie ist und Gericht den Einzelfall im Sinne des Gesetzes / des Gesetzbuches prüfen und entscheiden muss. Es kann also sein, dass einige Punkte der Richtlinie oder des Gesetzes erst durch die richterliche Rechtssprechung Klarheit erfahren, wie die einzelnen Punkte auszulegen sind.
Leider betrifft dies Gesetz lebensbedrohlich und/oder lebensbegrenzt erkrankte Menschen, die keine Zeit haben auf einen jahrelangen Rechtsweg und hinzu sind diese Menschen auf diese Leistung, außerklinische Intensivpflege, angewiesen, um ein würdiges Leben zu führen.
Die Rechtsmittel müssen und sollten deshalb zügig mit Eilverfahren eingesetzt werden, um möglichst eine schnelle Rechtssprechung zu erreichen. Deshalb ist der Rückgriff auf eine:n Rechtsanwält:in oder Jurist:in sinnvoll, die wissen, wie am Sozialgericht am besten die Rechtsmittel umgesetzt werden können.
Neben einer Rechtsschutzversicherung bieten auch Sozialverbände wie der VdK und SoVD rechtliche Unterstützung im Sozialrecht an. Beachte aber hier die Anwartzeit.
Wenn ihr Anspruch auf Prozesskostenhilfe habt, dann könnt ihr auch hierüber finanzielle Hilfe für eine:n Rechtsanwält:in bekommen. Doch beachtet bitte, wenn euer Intenisvkind über 18 Jahre noch bei euch im Hause wohnt und es Anspruch hätte, hier in Einzelfällen diese Hilfe versagt wurde. Nähere Infos zur Prozesskostenhilfe kann euch die / der Anwält:in vermutlich geben oder beim Gericht.
Weitere Informatioen liefern auch einige Webseiten wie https://www.unterhalt.net/prozesskostenhilfe-antrag/
Wir hoffen sehr, dass es keine Rechtsmittel benötigt. Eine Lösung wäre, die Umsetzung des §37c SGB V zu verschieben, bis gewichtige Punkte im Sinne der Versicherten geklärt wurden. Doch zeichnet sich diese Lösung oder eine ähnliche bisher nicht ab.
Die neue Verordnung nach dem Intensivpflegegesetz §37c SGB V gilt schon jetzt im Jahr 2023.
Die gibt es für die alte Verordnung eine Übergangsregelung. Dies bedeutet, dass Ärzt:innen bis 30.10. die außerklinische Intensivpflege mit dem Formular der Häuslichen Krankenpflege verordnen dürfen, wie es vor dem Jahr 2023 regulär war.
Beachte: Ab dem 31.10.2023 - einschließlich diesen Tages, muss die außerklinische Intensivpflege nach dem neuen System nach §37c SGB V verordnet werden, wenn ein Anspruch auf außerklinischer Intensivpflege besteht.
Die Verordnung nach Häuslicher Krankenpflege hat am 31.10.2023 und danach keine Gültigkeit mehr. Auch wenn dein Pflegedienst oder deine Krankenkasse dich bisher nicht aufgeklärt, gilt dies.