Darf mein:e Ärzt:in weiterhin die außerklinische Intensivpflege verordnen?

Bis zum Ende des Jahre darf jede:r Ärzt:in die außerklinische Intensivpflege verordnen, die auch die Häusliche Krankenpflege verordnen darf mit dem bisherigen Formular für Häusliche Krankenpflege, wenn der Verordnungszeitraum noch im Jahr 2022 beginnt.


Verordnungen, die ab dem 1.1.2023 starten, dürfen nur von Ärzt:innen ausgestellt werden, welche in der Richtlinie des GBA zum Intensivpflegegesetz benannt wurden. Diese müssen entweder über eine benannte Spezialisierung verfügen oder einer anerkannten Weiterbildung dazu.


Dein Pflegedienst, die Krankenkasse oder die Kassenärztliche Vereinigung deines Bundeslandes sollten dir die Fachärzte nennen können.


In den aktuellen Diskurs der betroffenen Familien und Versicherten, wird empfohlen, eine mindestens sechsmonatige Verordnung im November ab dem 1.12.2022 von deiner / deinem Ärztin / Arzt ausstellen zu lassen, die / der es bisher leistete.


In Einzelfällen, wenn deine Krankenkasse es gestattet, können auch Verordnungen über zwölf Monate ausgestellt werden. Doch sollen diese dann nur bis zum Oktober 2023 gelten.


Bitte beachtet!


An sich gilt immer die zuletzt eingereichte Verordnung über die Häusliche Krankenpflege, also wenn deine jetzige Verordnung bis zum 31.12.2022 gilt und du reichst im November eine Neue ein, die für den Zeitraum ab dem 01.12.2022 bis zum 31.05.2023 ausgestellt wurde, sollte auch diese gelten.


Achte darauf, dass die Krankenkasse diese auch schnellstmöglich schriftlich genehmigt. Aus Erfahrung kann es sein, dass die Krankenkasse es nicht akzeptieren will, insbesondere wenn der Umfang der Verordnung gleich bleibt.


Der Umfang der Verordnung bedeutet in der außerklinischen Intensivpflege der Stundenumfang zum Beispiel:

- 24 täglich a 7 Tage oder

- täglich 10h

- 150h / Woche


Eventuell kann es hier hilfreich sein, den Verordnungsumfang auch zu ändern, wenn es in euren Rahmen möglich ist, um einer Ablehnung der Verordnung vorzubeugen. Bitte besprecht dies mit eurem Pflegedienst und holt euch bei Unsicherheit Hilfe von einer Rechtsberatung.


Wird diese Verordnung nicht schnellstmöglich genehmigt, müsst ihr eventuell die Rechtsmittel mit eurer Rechtsberatung besprechen und einlegen oder schnellstmöglich eine Verordnung im Sinne des §37c SGB V einleiten (Vorraumsetzungen durchführen dafür) und ausstellen lassen.